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13. Februar 2007
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Brügg bei Biel: Das Restaurant Du Pont darf nicht abgebrochen werden

aid. Die Gemeinde Brügg möchte das ehemalige Restaurant Du Pont in Brügg abbrechen. Nach dem Regierungsstatthalter von Nidau verweigert nun auch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) die Abbruchbewilligung. Das schützenswerte Gebäude ist nicht nur wichtig für das Ortsbild, sondern auch für die Dorfgeschichte.
Die Gemeinde Brügg hat das ehemalige Wirtshaus Du Pont seinerzeit erworben, weil sie es vor dem Abbruch retten wollte. Sie hatte im Sinn, darin die Gemeindeverwaltung unterzubringen. Als sich zeigte, dass das Gebäude für diesen Zweck nicht geeignet war, stellte sie selber ein Abbruchgesuch. Der Regierungsstatthalter von Nidau wies dieses Gesuch ab. Die Gemeinde zog den Entscheid des Regierungsstatthalters mit einer Baubeschwerde an die BVE weiter. Diese hat nun die Beschwerde abgewiesen.

Das Du Pont ist im Bauinventar der Gemeinde, das von der Kantonalen Denkmalpflege zusammen mit der Gemeinde erstellt wurde, als„schützenswert“ eingestuft. Die BVE hat diese Einstufung durch einen unabhängigen Expertenüberprüfen lassen. Der Gutachter hat die Einstufung bestätigt: Das Gebäude ist nicht nur wichtig für das Ortsbild von Brügg, sondern auch für dessen Geschichte. Der Gemeindename„Brügg“ steht nämlich nicht in erster Linie mit der Brücke selbst, sondern vielmehr mit dem Brückenkopf in Verbindung. Das Wirtshaus„zur Brücke“ („Du Pont“) ist gewissermassen das Wahrzeichen für diesen Brückenkopf, der dem Ort den Namen gegeben hat. Die BVE betrachtet das Gebäude ebenfalls als schützenswert.

Die BVE geht auch davon aus, dass die Erhaltung des Gebäudes für die Gemeinde Brügg zumutbar ist, weil der Eigentümer eines schützenswerten Hauses nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch darauf hat, eine marktübliche Rendite zu erzielen. Die BVE vertritt die Auffassung, dass dem Gemeinwesen in Bezug auf den Denkmalschutz auch eine gewisse Vorbildfunktion zukommt, was bedeutet, dass Rentabilitätsüberlegungen noch stärker in den Hintergrund zu treten haben, wenn die Gemeinde oder der Kanton und nicht ein Privater Eigentümer eines schützenswerten Gebäudes ist.

Auskünfte erteilt:   
Heidi Walther Zbinden, Rechtsamt, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion,
Tel. 031 633 30 14


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