In den letzten Jahren hat das Interesse am Raum unter der Erdoberfläche stark zugenommen, sei es zur Energiegewinnung, beim Abbau von Rohstoffen oder zum Deponieren von Materialien. Die Nutzung des Untergrunds ist aber heute nicht klar geregelt. Klar sind hingegen die Eigentumsverhältnisse: Das Privateigentum an Grund und Boden erstreckt sich nicht bis zum Erdmittelpunkt. Es gilt nur bis zu einer Tiefe, bei der ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung des Nutzungsrechts besteht. Unterhalb dieses Bereichs beginnt in der Schweiz der öffentliche Untergrund, der im Eigentum des Kantons steht. Das heisst beispielsweise, der oberirdische Abbau von Kies untersteht dem Privateigentum, der bergmännische Abbau von Hartschotter im Berginnern hingegen fällt in die Hoheit des Kantons.
Klare Regeln nötig
Die Änderung des Bergregalgesetzes, das neu Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds heisst, soll die Nutzung des öffentlichen Untergrunds klar regeln. Die wesentlichen Punkte der vom Regierungsrat verabschiedeten Änderung sind:
Wer den öffentlichen Untergrund nutzen will, braucht eine Konzession des Kantons.
Wollen mehrere Interessierte im gleichen Gebiet den öffentlichen Untergrund nutzen, so erteilt der Kanton demjenigen Unternehmen die Konzession, dessen Vorhaben dem öffentlichen Wohl in grösserem Masse dient.
Für die Sondernutzung ist eine Abgabe zu bezahlen.
Die Konzessionsbehörde kann vorsehen, dass unmittelbar betroffene Gemeinden zur Abgeltung von erheblichen Nachteilen einen Teil der Konzessionsabgaben erhalten.
Künftig nur mit Konzession
Der Regierungsrat hat die Vorlage nach der Vernehmlassung überarbeitet. In der von ihm zuhanden des Grossen Rats verabschiedeten Fassung ist der Kiesabbau vom Gesetz nicht betroffen. Das heisst, das Bergregal wird nicht ausgeweitet auf den Abbau von Steinen und Erden im Untergrund. Stattdessen wird für diese Nutzung des öffentlichen Untergrunds eine Sondernutzungskonzession eingeführt und kein neues kantonales Monopol geschaffen. Der Kanton regelt nur die Nutzung eines Gutes, das ihm selber gehört.
Regelungen auch in anderen Kantonen
Ähnliche Regelungen über die Nutzung des öffentlichen Untergrunds kennen z.B. die Kantone Aargau und Luzern. Die Nutzung des öffentlichen Untergrunds für das geplante Gesamtlogistiksystem «Cargo sous terrain» wird das Bundesrecht regeln. Cargo sous terrain soll einen automatisierten, unterirdischen Transport von Paletten und Behältern ermöglichen.
Ein aktuelles Beispiel für die Nutzung des öffentlichen Untergrunds ist das kürzlich von der Marti AG eingereichte Gesuch für die Gewinnung von Hartschotter und die Einlagerung von Schüttgut in den Untergrund des Därliggrats in der Nähe von Interlaken.