Logo Kanton Bern / Canton de BerneBau- und Verkehrsdirektion

Bewilligungen für Seilbahnen und Klein-Skilifte

Für die Aufsicht über Seilbahnen und Klein-Skilifte ist primär der Bund zuständig. Kleinere Anlagen liegen in der Verantwortung des Kantons. Hier finden Sie Informationen zu den verschiedenen Anlagen, den zuständigen Stellen und zum kantonalen Bewilligungsverfahren.

Seilbahnen unter kantonaler Aufsicht

Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination ist für die Erteilung der Betriebsbewilligung bei nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen sowie bei Skiliften zuständig. Gestützt auf den Konkordatsvertrag werden auch Betriebsbewilligungen für schräg geführte Aufzüge (analog einer klassischen Standseilbahn) erteilt.

Das Erteilen der Betriebsbewilligung bedingt eine Baubewilligung, den Nachweis des Versicherungsschutzes sowie einen positiven Inspektionsbericht der Kontrollstelle. Die Betriebsbewilligung wird jeweils für ein Jahr ausgestellt und zusammen mit den Kosten der periodischen Inspektion in Rechnung gestellt.

Die fachtechnische Prüfung der Seilbahnanlagen erfolgt durch die Kontrollstelle des interkantonalen Konkordats für Seilbahnen und Skilifte (IKSS) im Auftrag der kantonalen Vollzugsbehörde. Ziel ist es, dass für Anlagen mit Personentransporten die erforderliche Sicherheit gewährleistet werden kann. Überprüft werden zusätzlich auch Anlagen mit ausschliesslichen Warentransporten, sofern diese über öffentliche Strasse sowie über Anlagen des öffentlichen Verkehrs geführt werden. Angewendet werden die Rechtsgrundlagen des IKSS. Die technischen Vorschriften sind im Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge festgelegt.

  • Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

  • Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

  • Kontrollstelle IKSS

  • Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge

Konzession

Seilbahnen mit einer Transportkapazität von mehr als 8 Personen benötigen eine Konzession des Bundes. Die Aufsicht über die «grossen» Seilbahnen obliegt dem Bundesamt für Verkehr.

Anlagen unter kantonaler Aufsicht benötigen keine Konzession.

Neue Anlagen

Beim Bauen von Seilbahnanlagen und Skiliften sowie weiterer touristischer Anlagen wie zum Beispiel Skipisten müssen die Anliegen der Raumplanung und des Umweltschutzes berücksichtigt werden. Die Verfahren werden durch die zuständigen Baubewilligungsbehörden geführt und unterliegen der Baugesetzgebung.

Anlagentypen

Luftfahrthindernis

Luftseilbahnen für den Personentransport oder Materialseilbahnen sind Objekte, welche aufgrund ihrer Lage oder Höhe eine Gefahr für die Luftfahrt darstellen können. Für die Sicherheit der Luftfahrt sind sol-che Anlagen meldungs- und bewilligungspflichtig. Die Registrierung und Anmeldung von Luftfahrthindernissen erfolgt über das Luftfahrtdatensammlungs-portal (DCS) des Bundesamt für Zivilluftfahrt.

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