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Schwemmholz auf Seen

Bei heftigen Unwettern können grosse Mengen Schwemmholz durch die Zuflüsse in die Seen geschwemmt werden. Schwemmholz in Flüssen und Seen kann Anlagen, Schiffe und Schilfbestände gefährden. Es kann zudem den Durchfluss bei Brücken, Regulieranlagen und Kraftwerken behindern.

Mit Hilfe der Schwemmholzsperren sichert die Seepolizei das Schwemmholz beim Eintritt in den See. Damit wird die Ausbreitung des Schwemmholzes auf dem See verhindert. 

Beseitigungsgrundsätze

Der Kanton ist zuständig, Verklausungen vor kantonalen Regulieranlagen zu verhindern sowie grössere Schwemmholzmengen auf den drei grossen Seen zu entfernen, soweit dies für den Hochwasserschutz, die konzessionierte Schifffahrt oder zum Schutz von Schilfbeständen nötig ist. Der Kanton beseitigt Schwemmholz auf den Seen nur bei Grossereignissen, wenn die Zuflüsse grosse Holzmengen (z.B. zahlreiche Baumstämme) eintragen. Bei kleineren Mengen Schwemmholz, welche keine relevante Gefahr darstellen, wird das Schwemmholz der Natur überlassen. Die Grundsätze sind in Art. 6 Abs. 4 des Wasserbaugesetzes festgehalten.

Zuständigkeiten

  • Für den Einsatz der Schwemmholzsperren auf den Seen (Brienzer-, Thuner- und Bielersee) ist die Kantonspolizei (Seepolizei) zuständig.
  • Für die Entnahme und Verwertung des Schwemmholzes aus den Schwemmholzsperren ist das Amt für Wasser und Abfall zuständig.
  • Für die Beseitigung von Schwemmholz im Uferbereich (im Wasser) ist das Amt für Wasser und Abfall zuständig, sofern dieses Schwemmholz Schilfbestände oder die konzessionierte Schifffahrt gefährdet.
  • Für die Bergung und Entsorgung von Schwemmholz aus Häfen sind die Hafenbetreiberinnen und Hafenbetreiber zuständig.
  • Für die Bergung und Entsorgung von gestrandetem Schwemmholz in kantonalen Naturschutzgebieten ist das Amt für Landwirtschaft und Natur zuständig.
  • Für die Bergung und Entsorgung von gestrandetem Schwemmholz an den übrigen Ufern sind die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Baurechtsinhaberin oder der Baurechtsinhaber des Ufergrundstücks zuständig.
  • Die Zuständigkeiten sind geregelt in Artikel 7 der Wasserbauverordnung.
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