Bauen in Gewässernähe
Im Sinn der neuesten bau- und wasserbaugesetzlichen Bestimmungen sind bei den Gewässern die Gewässerräume in den Ortsplanungen festzulegen und bei Bauvorhaben zwingend zu berücksichtigen.
Bauen in Gefahrengebieten
In Gebieten, in welchen Leben und Eigentum erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Steinschlag, Rutschungen, Lawinen, Überschwemmungen oder ähnliche Naturereignisse erheblich bedroht sind, dürfen keine Bauten und Anlagen errichtet oder erweitert werden, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen.
Diese und weitere Bestimmungen von Art. 6 Baugesetz bilden die Grundlage zu einer umfassenden Berücksichtigung der Naturgefahren bei den Ortsplanungen der Gemeinden und beim Erteilen von Baubewilligungen durch die Baubewilligungsbehörden.
Das Tiefbauamt ist mit den dezentralen Oberingenieurkreisen die Naturgefahrenfachstelle für den Hochwasserschutz und die Bodenbewegungen im Gewässerbereich. Es berät in dieser Funktion die Behörden und Private und erteilt Amts- und Fachberichte. Diese Aufgaben werden explizit auch für Bauten in Gewässernähe wahrgenommen.
Informationen zur Berücksichtigung von Gefahrengebieten im Rahmen von Baubewilligungsverfahren finden sich auf der Webseite «Naturgefahren» (Bauten in Gefahrengebieten).
Die Abteilung Naturgefahren des kantonalen Amts für Wald und Naturgefahren ist die zuständige Fachstelle für Lawinen, Rutschungen, Hangmuren, Steinschlag, Fels-und Bergsturz.