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Berichterstattung und Meldepflicht (Abfallmeldung)

Als Betreiber/in einer Abfallanlage oder Materialentnahmestelle sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Vollzugsbehörden Bericht zu erstatten. Insbesondere müssen Sie melden, wieviel Abfälle Sie angenommen haben und was Sie damit gemacht haben. Hier finden Sie nach Abfallklassen gegliederte Informationen zu den jeweiligen Abfallmeldungen. 

Je nach Klassierung der einzelnen Abfälle gelten unterschiedliche Vorgaben. Deponien und Materialentnahmestellen müssen zusätzlich zu den Abfallmengen Zustand und Restvolumen melden, um eine vorausschauende Deponieplanung zu ermöglichen.

Sonderabfälle und andere kontrollpflichtigen Abfälle mit Begleitscheinpflicht

Als Bewilligungsnehmer/in melden Sie die erforderlichen Angaben über die angenommenen Sonderabfälle [S] und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht [akb] nach Art. 12 Abs. 1 und 3 VeVA auf elektronischem Weg:

Die Meldung muss innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Quartals erfolgen. Sie müssen das Quartal als Bestätigung auch dann abschliessen, wenn Sie in der Berichtsperiode keine Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtigen Abfälle mit Begleitscheinpflicht angenommen haben.

Erforderliche Angaben

  1. Eigene Betriebsnummer und jene des Abgeberbetriebs
  2. Datum der Anlieferung
  3. Mengen und LVA-Codes der entgegengenommenen Abfälle
  4. Codes der angewendeten Entsorgungsverfahren
  5. Nummer des Begleitscheins

Wenn Ihre Sammelstelle ausschliesslich Sonderabfälle aus Haushalten annimmt, müssen Sie gemäss den folgenden Vorgaben melden:

Andere kontrollpflichtige Abfälle

Als Bewilligungsnehmer/in melden Sie einmal jährlich die erforderlichen Angaben über die angenommenen anderen kontrollpflichtigen Abfälle [ak] nach Art. 12 Abs. 2 und 3 VeVA auf elektronischem Weg:

Die Meldung muss innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Jahres erfolgen. Sie müssen das Jahr als Bestätigung auch dann abschliessen, wenn Sie in einer Periode keine anderen kontrollpflichtigen Abfälle angenommen haben.

Wenn Sie Ihre Daten in den Branchenanwendungen ARVIS 4.0, RESSIS oder CVIS erfassen, müssen Sie im eGovernment Portal UVEK keine zusätzliche Abfallmeldung machen. Die in den Branchenanwendungen erfassten Abfallmengungen werden via Schnittstelle übermittelt. Die Frist für die jeweilige Meldung wird von den entsprechenden Inspektoraten vorgegeben.

Erforderliche Angaben

  1. Eigene Betriebsnummer
  2. LVA-Codes und Jahresmengen der entgegengenommenen Abfälle und die Codes der auf sie angewendeten Entsorgungsverfahren
  3. Jahresmenge der weitergeleiteten Abfälle und Betriebsnummer des Entsorgungsunternehmens, an das die Abfälle weitergeleitet wurden

Nicht kontrollpflichtige Abfälle

Als Bewilligungsnehmer/in melden Sie einmal jährlich die erforderlichen Angaben über die angenommenen nicht kontrollpflichtigen Abfälle [nk] nach Art. 27 Abs. 1 Bst. e VVEA sowie über die in den Anlagen entstehenden Produkte, Rückstände und Emissionen auf elektronischem Weg: 

Die Meldung muss bis 28. Februar mit den Daten des Vorjahres erfolgen. Wenn Sie keine Abfälle angenommen haben, müssen Sie die Menge 0 erfassen und die Meldung als Bestätigung einreichen.

Wenn Sie Ihre Daten in den Branchenanwendungen ARVIS 4.0, RESSIS oder CVIS erfassen, müssen Sie in eGovernment Portal UVEK keine Abfallmeldung machen. Die in den Branchenanwendungen erfassten Abfallmengen werden via Schnittstelle übermittelt. Die Frist für die jeweilige Meldung wird von den entsprechenden Inspektoraten vorgegeben.

Erforderliche Angaben

  1. Eigene Betriebsnummer
  2. LVA-Codes und Jahresmengen der entgegengenommenen Abfälle und die Codes der auf sie angewendeten Entsorgungsverfahren
  3. Hergestellte Produkte (zum Beispiel Betongranulat, Kompost, Biogas)
  4. Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien müssen den Herkunftskanton der Abfälle angeben

Sammelstellen für Sonderabfälle aus Haushalten

Als Bewilligungsnehmer/in einer Sammelstelle für Sonderabfälle aus Haushalten melden Sie dem AWA die Menge der im vergangenen Jahr in der Sammelstelle angenommenen Sonderabfälle. Reichen Sie Ihre Meldung innert 30 Arbeitstagen nach Ende des Jahres per E-Mail ein:

abfall.awa@be.ch

Hat Ihre Sammelstelle in einem Jahr keine Sonderabfälle angenommen, müssen Sie dennoch zur Bestätigung eine Meldung über 0 kg einreichen.

Erforderliche Angaben

  1. Eigene Betriebsnummer
  2. Jahresmengen der entgegengenommen Sonderabfälle aus Haushalten, gegliedert nach Abfallarten gemäss der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung

Die Meldung der angenommenen, separat gesammelten, nicht klassierten Siedlungsabfälle erfolgt direkt an die zuständige Gemeinde gemäss den entsprechenden Vereinbarungen mit den jeweiligen Organisationen.

Die angenommenen Mengen an elektrischen und elektronischen Geräten erfolgt direkt an die SENS eRecycling respektive die Swico Recycling gemäss der Vereinbarungen mit den jeweiligen Organisationen.

Deponien und Materialentnahmestellen: Meldung von Zustand und Restvolumen

Deponien müssen neben den Mengen und der Art der abgelagerten Abfälle auch das Restvolumen der bestehenden Deponie melden (Art. 6 Abs. 3 Bst. a VVEA). Diese Pflicht gilt auch für Materialentnahmestellen, falls diese über 100 Tonnen unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (Abfälle) pro Jahr zur Wiederauffüllung annehmen. Diese Daten werden insbesondere für die Deponieplanung benötigt, um auch in Zukunft genügend Deponieraum zur Verfügung stellen zu können.

Als Bewilligungsnehmer/in melden Sie einmal jährlich den Zustand und das Restvolumen auf elektronischem Weg:

Die Meldung muss bis 28. Februar mit den Daten des Vorjahres erfolgen.

Wenn Sie Ihre Planungsdaten bereits in der Branchenanwendung RESSIS erfassen, müssen Sie im eGovernment Portal UVEK keine zusätzliche Zustands- und Restvolumenmeldung machen.

Rechtliche Grundlagen

  • VeVA

  • VVEA

  • Vollzugshilfe Berichterstattung nach VVEA - BAFU

Über unsere Fachperson/en-Suche finden Sie Ihre direkte Ansprechpartner/-innen des AWA.

Privatpersonen wenden sich bitte an die entsprechende Gemeinde. Bei Differenzen mit der Gemeinde ist das Regierungsstatthalteramt zuständig.

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