Logo Kanton Bern / Canton de BerneBau- und Verkehrsdirektion

Kostentragung

Der "Realleistungspflichtige" (in der Regel die Inhaberin oder der Inhaber des Grundstücks) muss bei untersuchungs-, überwachungs- oder sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für die altlastenrechtlichen Massnahmen vorfinanzieren.

  • Die Pflichtigen können vom AWA den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung verlangen oder die Kostenverteilung unter sich regeln. 
  • In der Verfügung wird festgelegt, wie gross die Anteile der einzelnen Verursacher (Zustandsstörer und Verhaltensstörer) sind und welche Kosten als altlastenrechtlich nowendig erachtet werden, d.h. als anrechenbar gelten.
Kostenverurteilungsverfügung

In dieser Verfügung wird festgelegt, wie gross die Anteile der einzelnen Verursacher (Zustandsstörer = Inhaber des Grundstücks; Verhaltensstörer = Person oder Betrieb, welche(r) die Belastung verursacht hat) sind und welche Kosten als altlastenrechtlich notwendig erachtet werden.

Rückerstattung von Untersuchungskosten

  • Ergibt die Untersuchung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standorts, dass dieser nicht belastet ist, werden die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen durch den Kanton rückerstattet. 
  • Das Untersuchungsprogramm muss allerdings vorgänig vom AWA genehmigt werden.

Kostentragung bei Bauvorhaben (abfallrechtlich)

  • Bei belasteten Standorten, die nicht untersuchungsbedürftig sind, trägt in der Regl der Inhaber oder der Bauherr die Kosten für die abfallrechtlich notwendigen Massnahmen (z.B . projektspezifische Abklärungen, Entsorgung von belastetem Aushubmaterial, usw.). 
  • In Ausnahmefällen kann ein Bauherr bis zu zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und die Entsorgung des belasteten Materials vom Verursacher zurückverlangen. Die Bedingungen dazu sind in Art. 32bbis  des Umweltschutzgesetzes (USG) festgelegt.
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