Die See- und Flussufer sind für die Naherholung in unserem Kanton von zentraler Bedeutung. Gemäss See- und Flussufergesetz (SFG) von 1982 sind die Ufer der fünf grossen Berner Seen und entlang der Aare vom Brienzersee flussabwärts öffentlich zugänglich zu machen. Zudem sollen wertvolle Uferlandschaften erhalten oder wiederhergestellt werden. Im Kanton Bern müssen 90 Gemeinden die Vorgaben des SFG umsetzen. Diese Gemeinden verfügen aktuell über eine fast lückenlose Uferschutzplanung.
Die Gemeinden sind verantwortlich für die Erstellung der Uferschutzplanung, die Realisierung von Projekten (Uferwege, Freiflächen und naturnahe Uferlandschaften) und den Unterhalt. Bei der Uferschutzplanung werden sie vom Amt für Gemeinden und Raumordnung begleitet . Bei Projektierung, Realisierung und Unterhalt unterstützt Sie das Tiefbauamt.
Umsetzung in den Gemeinden
Die 90 Gemeinden haben in ihren Uferschutzplänen rund 470 Kilometer Uferwege festgelegt. Davon sind rund 430 Kilometer (90 %) bestehend, was der Distanz eines durchgehenden Fusswegs zwischen dem Berner Jura und Paris entspricht. Weiter haben die 90 Gemeinden in ihren Uferschutzplänen rund 11 000 Aren Freiflächen festgelegt, davon sind 9 000 Aren (80 %) bestehend, dies entspricht einer Fläche von 126 Fussballfeldern und ungefähr der Grösse der Berner Altstadt.
Bei rund 40 Kilometern Uferwegen und 2 000 Aren Freiflächen ist die Realisierung noch pendent. Diese befinden sich in 42 unterschiedlichen Gemeinden, verteilt über alle Regionen des Kantons und sind in rund 150 verschiedene Uferwegstücke und Freiflächen unterteilt.
Kantonsbeiträge aus dem Uferschutzfonds
Für die Verwirklichung der Massnahmen nach See- und Flussufergesetz sind Kantonsbeiträge aus dem Uferschutzfonds möglich an:
- Erarbeitung von Uferschutzplanungen
- Landerwerb, Dienstbarkeiten und Entschädigungen
- Bau und Ausrüstung von Uferwegen und Freiflächen
- Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Ufern
- Unterhalt von Uferwegen, Freiflächen und naturnahen Ufern
Massgebend ist dabei ein einfacher Standard. Für ein Beitragsgesuch sind je nach Massnahme unterschiedliche Unterlagen einzureichen.
Der Kantonsbeitrag aus dem Uferschutzfonds variiert zwischen Pauschalbeiträgen an den Unterhalt von Uferwegen und Freiflächen, 33 % an den Unterhalt von naturnahen Ufern, 50 % an Uferschutzplanungen und 60 bis 75 % an Realisierungsmassnahmen.
Die Richtlinie See- und Flussufergesetz (SFG) gibt detaillierte Auskunft zu den Kantonsbeiträgen aus dem Uferschutzfonds.
40 Jahre See- und Flussufergesetz
Im Jahr 2022 feiert das See- und Flussufergesetz sein 40-jähriges Bestehen. Diese Beispiele veranschaulichen, wo in den vergangenen Jahren SFG-Massnahmen realisiert wurden und sollen weitere Gemeinden motivieren, ihre SFG-Projekte anzugehen: