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Gebrauchswasser inkl. Wärme & Kälte

Hier finden Sie Informationen für die Konzessionierung von Wasser-Wasser-Wärmepumpen, zur Wassernutzung für die landwirtschaftliche Bewässerung und im Fall von Trockenheit sowie weiterer Nutzungen (Trink- und Brauchwasser, Wärme- und Kälteentzug).

Wasser-Wasser-Wärmepumpen

Wer dem Grundwasser, Oberflächengewässern und grösseren Quellen Wärme entziehen möchte, benötigt dazu eine Konzession. Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) ist zuständig für die Bearbeitung von Konzessionsgesuchen für Wasser-Wasser-Wärmepumpen.

Neuerteilung Konzession

Die Karte Grundwassernutzung gibt einen ersten Hinweis, ob an Ihrem Standort Grundwasser vorhanden ist und genutzt werden kann oder ob etwas gegen eine Nutzung spricht (z.B. belastete Standorte). Bitte beachten Sie, dass diese Karte keine rechtsverbindliche Auskunft gibt.

Im Idealfall planen Sie die Grundwassernutzung gemeinsam mit Ihren Nachbarn. Grössere, gemeinschaftlich genutzte Anlagen werden gemäss Wassernutzungsstrategie bevorzugt, da die Zahl der Eingriffe in den Untergrund verringert wird und sie sind kostengünstiger. Wer zusätzlich zum Wärmeentzug auch Wärme ins Wasser eintragen will (Kühlwassernutzung), muss beide Gesuchsformulare ausfüllen und dem AWA einreichen.

Änderung einer Konzession

Technische Änderung (z.B. neue Pumpe oder neuer Grundwasserbrunnen)

Sie besitzen eine Konzession (Nutzungsrecht) für eine Gebrauchswassernutzung. Änderungen in der Art der Wasserentnahme oder- rückgabe, im Verwendungszweck oder der Entnahmemenge bedürfen vor ihrer Ausführung einer Änderung der Konzession. Der Antrag ist schriftlich mit rechtsgültiger Unterschrift dem AWA einzureichen.

Adressänderung

Sie sind umgezogen, bleiben aber Eigentümer der Liegenschaft und des Nutzungsrechts für Gebrauchswasser, dann melden Sie bitte dem AWA Ihre neue Anschrift, damit Sie künftige Korrespondenz auch weiterhin rechtzeitig erhalten.

Änderungen der Rechnungsadresse melden Sie bitte frühzeitig dem AWA.

Übertragung einer Konzession z.B. bei Liegenschaftsverkauf

Bitte beachten Sie, dass die Konzession (Nutzungsrecht) separat durch Sie auf den neuen Besitzer übertragen werden muss und dies die Zustimmung der Konzessionsbehörde benötigt. Bis zur ordentlichen Übertragung haftet der bestehende Konzessionär.

Aufhebung einer Konzession

Sie besitzen eine Konzession (Nutzungsrecht) für eine Gebrauchswassernutzung. Verzichten Sie auf dieses Recht, muss die Anlage fachgerecht stillgelegt werden. Der Verzicht ist schriftlich mit rechtsgültiger Unterschrift dem AWA einzureichen. 

Landwirtschaftliche Bewässerung

Landwirtschaftliche Kulturen können mit Grundwasser oder Oberflächenwasser bewässert werden. Wer regelmässig Wasser nutzt und/oder zur Wasserentnahme feste Einrichtungen erstellt, benötigt eine kantonale Konzession.

Oberflächenwasser

Wird aus Bächen oder Flüssen Wasser entnommen, muss genügend Restwasser im Gewässer verbleiben, damit dieses seine ökologische Funktion weiterhin wahrnehmen kann. Bei Trockenheit können die Abflüsse so stark zurückgehen, dass kein Wasser mehr entnommen werden darf. Dies ist bei der Planung von Bewässerungsanlagen zu berücksichtigen.

Grundwasser

Die Nutzung von Grundwasser ist grundsätzlich konzessionspflichtig.

Die Karte Grundwassernutzung gibt einen ersten Hinweis, ob an einem Standort Grundwasser vorhanden ist und genutzt werden kann oder ob grundsätzliche Interessen gegen eine Nutzung sprechen (z.B. Grundwasserschutzzone, belastete Standorte). 

Bitte beachten Sie, dass dies eine Hinweiskarte ist, die auf regionalen Modellen beruht. Die Machbarkeit einer Nutzung ist im Einzelfall nachzuweisen. Die Karte gibt keine rechtsverbindliche Auskunft.

Weitere Nutzungen

Trinkwasser

Die Nutzung von öffentlichem Wasser als Trink- und Brauchwasser für die öffentliche und private Wasserversorgung erfordert eine Konzession. Bei Erteilung einer Konzession müssen Gewässer- und Naturschutz sowie weitere Interessen der Öffentlichkeit und Interessen Dritter berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Erneuerung einer Konzession.

Industrielles und gewerbliches Brauchwasser

Trink- und Brauchwasser wird in der Regel von den Gemeinden beziehungsweise den Wasserversorgungen bereitgestellt.Im Fall, dass industrielles oder gewerbliches Brauchwasser direkt aus einem öffentlichen Gewässer bezogen werden muss, kann eine Konzession beantragt werden.

Die rechtskonforme Entsorgung des Wassers ist in das Konzessionsverfahren einzubeziehen. Die erforderlichen Nachweise, dass die Anforderungen der Gesetzgebung eingehalten werden, sind vom Gesuchsteller zu erbringen. Er lässt von einem Fachbüro einen hydrologischen bzw. hydrogeologischen Bericht über die Auswirkungen der Nutzung erarbeiten, der mit dem Konzessionsgesuch dem AWA eingereicht wird.

Beschneiung

Für die Produktion von technischem Schnee zur Beschneiung kann Wasser unterschiedlicher Herkunft genutzt werden. Beim Wasserbezug sind folgende Prioritäten einzuhalten (Art. 29c der Bauverordnung vom 6.3.1985, BauV):

  • Erste Priorität: Bezug von öffentlichen Wasserversorgungs- oder Wasserkraftanlagen
  • Zweite Priorität: Bezug aus bestehenden anderen Wasserfassungen
  • Dritte Priorität: Bezug aus neuen Grundwasserfassungen und leistungsfähigen Fliess- und stehenden Gewässern
  • Letzte Priorität: Bezug aus bis dahin ungefassten Quellen
Die Nutzung von öffentlichem Wasser erfordert eine kantonale Konzession. Bei neuem Wasserbedarf für die Beschneiung ist stets die Konzessionspflicht zu prüfen. Dies gilt auch, wenn das Wasser aus bestehenden Anlagen entnommen wird. Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) ist frühzeitig zu kontaktieren.
Wo Nutzungskonflikte bestehen, ist von den Gesuchstellern ein Nutzungskonzept zu erarbeiten und mit dem Gesuch einzureichen 

Kühlwassernutzung

Wasser zur Kühlung von Produktionsanlagen, Gebäuden oder Kraftwerken kann aus Grund- oder Oberflächengewässern entnommen werden. Das genutzte Wasser wird mit höherer Temperatur wieder in das Gewässer zurückgegeben, welches sich dadurch erwärmt. Diese Erwärmung hat Auswirkungen auf die Gewässerökologie und möglicherweise auf andere Wassernutzer.

Die erforderlichen Nachweise, dass die Anforderungen der Gesetzgebung eingehalten werden, sind vom Gesuchsteller zu erbringen. Er lässt von einem Fachbüro einen hydrologischen bzw. hydrogeologischen Bericht über die Auswirkungen der Nutzung erarbeiten, der mit dem Konzessionsgesuch dem AWA eingereicht werden muss. 

Im Weiteren muss bereits bei der Planung der Anlage berücksichtigt werden, dass Wassermenge und der Wärmeeintrag gemessen werden müssen. Der Verbrauch an Wasser und die eingetragene Wärmeenergie müssen mindestens einmal jährlich dem AWA gemeldet werden. 

Bei grösseren Nutzungen oder hohem Temperatureintrag ist der Umfang der Untersuchungen vorgängig mit dem AWA abzusprechen.

Fischzuchtanlagen

Für den Betrieb einer Fischzuchtanlage sind teilweise grosse Wassermengen nötig. Die Verfahren für die Wassernutzung und den Betrieb einer Fischzuchtanlage sind komplex. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit dem AWA Kontakt aufzunehmen.

Um die Vorhaben umfassend beurteilen zu können, haben die zuständigen Fachstellen einen Fragebogen ausgearbeitet. Dieser ist bei einem neuen Vorhaben sowie bei Erneuerungen von bestehenden Konzessionen auszufüllen und mit dem Konzessionsgesuch und allfälligen weiteren Unterlagen gemäss Formular dem AWA einzureichen.

Andere Nutzungen

Die Nutzung von öffentlichem Wasser für weitere Nutzungen wie öffentliche Schwimmbäder, Fischteiche, Biotope und laufende Brunnen ist ebenfalls konzessionspflichtig. Vorzugsweise ist das Wasser für diese Nutzungen ab dem Trinkwassernetz zu beziehen.

Bitte kären Sie die Möglichkeit einer solchen Nutzung frühzeitig mit uns ab.

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