Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) ist die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern für kleinere Stauanlagen.

Stauanlagen sind Einrichtungen zum Aufstau oder zur Speicherung von Wasser oder Schlamm. Als Stauanlagen gelten auch Bauwerke für den Rückhalt von Geschiebe, Eis und Schnee oder für den kurzfristigen Rückhalt von Wasser (Rückhaltebecken) (Art. 3 StAG). Stauanlagen sind Bauwerke, die im Bruchfall Verluste an Menschenleben und Sachwerten zur Folge haben können. Aus diesem Grund sieht die Stauanlagengesetzgebung eine Strafbestimmung für die fehlerhafte Erstellung von Stauanlagen sowie Ausserachtlassung vorgeschriebener Sicherheitsmassnahmen vor. Entgegen der eidgenössischen Risikostrategie bei Naturgefahren kennt die Stauanlagengesetzgebung keine Restrisiken. Die Betreiberin einer Stauanlage trägt die Verantwortung für deren Sicherheit. Sie muss beim Bau und während des Betriebs alle notwendigen Sicherheits- und Kontrollmassnahmen treffen, welche sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben, von der Aufsichtsbehörde konkret angeordnet wurden oder nach Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind.
- SR 721.101 - Bundesgesetz über die Stauanlagen vom 1. Oktober 2010 (Stauanlagengesetz, StAG)
- SR 721.101.1 - Stauanlagenverordnung vom 23. November 2022 (StAV) (admin.ch)
- SIA-Norm 465 1998 Sicherheit von Bauten und Anlagen
Die Aufsichtsbehörde des Bundes, das Bundesamt für Energie (BFE) und die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern, das Amt für Wasser und Abfall (AWA) stellen sicher, dass die Betreiberin die gesetzlichen Aufgaben zur Sicherheit der Stauanlage wahrnimmt.
Geltungsbereich der Stauanlagengesetzgebung und Unterstellungsprüfung

Erfüllt eine Stauanlage das Grössenkriterium gemäss nebenstehender Grafik, fällt sie a priori unter den Geltungsbereich der Stauanlagengesetzgebung. Anhand einer Flutwellenberechnung wird für kleinere Stauanlagen das besondere Gefährdungspotenzial beurteilt. Ergibt die Prüfung der eingereichten Unterlagen ein besonderes Gefährdungspotential, so verfügt das BFE auf Antrag des AWA die Unterstellung unter das StAG (Art. 2 Abs. 2 StAG) nach Anhörung der Betreiberin.
Die Methodik zur Flutwellenberechnung ist mit dem AWA vorgängig abzusprechen, so dass die Unterstellungsverfügung innert nützlicher Frist erlassen werden kann.
Sicherheitstechnische Prüfung
Aufsicht über die Bau- und Betriebsphase
Rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn sind das Detailprojekt, die nachträglich noch zu genehmigenden Nachweise sowie die gemäss Genehmigungsverfügung erforderlichen Angaben zum Bauablauf der Leitbehörde zuzustellen. Diese leitet die Unterlagen an das AWA zur sicherheitstechnischen Prüfung weiter. Erlauben die eingereichten Unterlagen die sicherheitstechnische Prüfung und verläuft diese erfolgreich, erfolgt die Baufreigabe durch die Leitbehörde.
Die Aufsichtsbehörde begleitet gemäss Art. 7 StAV die Bauarbeiten und kontrolliert insbesondere, ob diese den genehmigten Plänen entspricht. Die in der Plangenehmigung festgelegten Unterlagen sind während der Bauausführung der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Die Begleitung der Bauarbeiten ist vor Baubeginn mit der Aufsichtsbehörde abzusprechen.
Projektänderungen müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet und von dieser genehmigt werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist ein Bauabschlussbericht zu erstellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Bauarbeiten nach den genehmigten Plänen und den angeordneten Auflagen ausgeführt worden sind und hält das Resultat der Prüfung in einem Abnahmeprotokoll fest (Art. 9 StAV).
Im Rahmen der Bauwerksakten werden die StAG-relevanten Dokumente nachgeführt und die gemäss Auflagen (Genehmigung und Baufreigabe) für die Inbetriebnahme erforderlichen zusätzlichen Dokumente (Wehrreglement und Notfallreglement) erstellt. Spätestens zur Inbetriebnahme muss auch das genehmigte Überwachungsreglement vorliegen (Art. 14 StAV). Soweit die technische Sicherheit der Anlage es erfordert, verfügt die Aufsichtsbehörde Auflagen für die Inbetriebnahme und den Betrieb.
Vorlagen für die Reglemente (Wehrreglement, Notfallreglement, Überwachungsreglement) können beim AWA bezogen werden.