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Stauanlagen

Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) ist die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern für kleinere Stauanlagen.

Stauanlagen sind Einrichtungen zum Aufstau oder zur Speicherung von Wasser oder Schlamm. Als Stauanlagen gelten auch Bauwerke für den Rückhalt von Geschiebe, Eis und Schnee oder für den kurzfristigen Rückhalt von Wasser (Rückhaltebecken) (Art. 3 StAG). Stauanlagen sind Bauwerke, die im Bruchfall Verluste an Menschenleben und Sachwerten zur Folge haben können. Aus diesem Grund sieht die Stauanlagengesetzgebung eine Strafbestimmung für die fehlerhafte Erstellung von Stauanlagen sowie Ausserachtlassung vorgeschriebener Sicherheitsmassnahmen vor. Entgegen der eidgenössischen Risikostrategie bei Naturgefahren kennt die Stauanlagengesetzgebung keine Restrisiken. Die Betreiberin einer Stauanlage trägt die Verantwortung für deren Sicherheit. Sie muss beim Bau und während des Betriebs alle notwendigen Sicherheits- und Kontrollmassnahmen treffen, welche sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben, von der Aufsichtsbehörde konkret angeordnet wurden oder nach Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind.

Die Aufsichtsbehörde des Bundes, das Bundesamt für Energie (BFE) und die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern, das Amt für Wasser und Abfall (AWA) stellen sicher, dass die Betreiberin die gesetzlichen Aufgaben zur Sicherheit der Stauanlage wahrnimmt.

Geltungsbereich der Stauanlagengesetzgebung und Unterstellungsprüfung

Erfüllt eine Stauanlage das Grössenkriterium gemäss nebenstehender Grafik, fällt sie a priori unter den Geltungsbereich der Stauanlagengesetzgebung. Anhand einer Flutwellenberechnung wird für kleinere Stauanlagen das besondere Gefährdungspotenzial beurteilt. Ergibt die Prüfung der eingereichten Unterlagen ein besonderes Gefährdungspotential, so verfügt das BFE auf Antrag des AWA die Unterstellung unter das StAG (Art. 2 Abs. 2 StAG) nach Anhörung der Betreiberin. 

Die Methodik zur Flutwellenberechnung ist mit dem AWA vorgängig abzusprechen, so dass die Unterstellungsverfügung innert nützlicher Frist erlassen werden kann.

Bei fast allen Beschneiungsbecken und mit wenigen Ausnahmen bei allen Hochwasserrückhaltebecken besteht im Kanton Bern ein besonderes Gefährdungspotential. Sollte sich das besondere Gefährdungspotenzial im Laufe der Lebensdauer durch bauliche Änderungen oder Bebauung im von der Flutwelle betroffenen Gebiet ändern, so ist kann dies auch eine nachträgliche Unterstellung zur Folge haben.

Sicherheitstechnische Prüfung

Bei einer Unterstellung eines Bauwerks unter die Stauanlagengesetzgebung müssen im Rahmen des Baubewilligungs- resp. Planauflageverfahrens sämtliche notwendigen Nachweise für die sicherheitstechnische Prüfung der Leitbehörde eingereicht werden. Es ist zu beachten, dass für die Erbringung dieser Nachweise Fachwissen von spezialisierten Büros notwendig ist (Geotechnik, Dammbau etc.). Festlegungen, die einen entscheidenden Einfluss auf das Sicherheitsniveau der Stauanlage haben (Kap. 2.4.1, 2.4.2, 2.5, 2.3.1 und 2.3.2 der Richtlinie Teil C2), sind wenn möglich vorgängig vom AWA genehmigen zu lassen.
Die Leitbehörde hat zusammen mit der Genehmigungsverfügung (Baubewilligung, Wasserbauplan) auch die Plangenehmigung nach Art. 6 StAG zu erteilen. Dazu prüft das AWA das Gesuch und führt die sicherheitstechnische Prüfung durch. Das AWA teilt der Leitbehörde das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung mit, formuliert Auflagen für die Ausführungsplanung und den Bau, definiert allfällig noch zu genehmigende Unterlagen und beantragt der Leitbehörde die Erteilung der Plangenehmigung.
 
Die Aufwendungen des AWA für Prüfungen und Genehmigungen werden nach Zeittarif gemäss geltender Gebührenverordnung in Rechnung gestellt. Vom AWA zur Erfüllung ihrer Aufgaben beigezogene Dritte (Art. 27 StAG) verrechnen ihre Aufwendungen in der Regel direkt der Betreiberin.

Aufsicht über die Bau- und Betriebsphase

Rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn sind das Detailprojekt, die nachträglich noch zu genehmigenden Nachweise sowie die gemäss Genehmigungsverfügung erforderlichen Angaben zum Bauablauf der Leitbehörde zuzustellen. Diese leitet die Unterlagen an das AWA zur sicherheitstechnischen Prüfung weiter. Erlauben die eingereichten Unterlagen die sicherheitstechnische Prüfung und verläuft diese erfolgreich, erfolgt die Baufreigabe durch die Leitbehörde.

Die Aufsichtsbehörde begleitet gemäss Art. 7 StAV die Bauarbeiten und kontrolliert insbesondere, ob diese den genehmigten Plänen entspricht. Die in der Plangenehmigung festgelegten Unterlagen sind während der Bauausführung der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Die Begleitung der Bauarbeiten ist vor Baubeginn mit der Aufsichtsbehörde abzusprechen.

Projektänderungen müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet und von dieser genehmigt werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist ein Bauabschlussbericht zu erstellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Bauarbeiten nach den genehmigten Plänen und den angeordneten Auflagen ausgeführt worden sind und hält das Resultat der Prüfung in einem Abnahmeprotokoll fest (Art. 9 StAV).

Im Rahmen der Bauwerksakten werden die StAG-relevanten Dokumente nachgeführt und die gemäss Auflagen (Genehmigung und Baufreigabe) für die Inbetriebnahme erforderlichen zusätzlichen Dokumente (Wehrreglement und Notfallreglement) erstellt. Spätestens zur Inbetriebnahme muss auch das genehmigte Überwachungsreglement vorliegen (Art. 14 StAV). Soweit die technische Sicherheit der Anlage es erfordert, verfügt die Aufsichtsbehörde Auflagen für die Inbetriebnahme und den Betrieb.

Vorlagen für die Reglemente (Wehrreglement, Notfallreglement, Überwachungsreglement) können beim AWA bezogen werden.

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