Hier finden Sie Informationen zur Wasserkraftnutzung, zur Thematik der Restwassermenge sowie zum Vorgehen der Sanierung von Wasserkraftanalgen.
Konzessionen, Nutzungsbewilligungen und Baubewilligungen
Für die Nutzung von öffentlichem Wasser ist eine Konzession erforderlich, für diejenige von privatem Wasser eine Nutzungsbewilligung. Der Bau einer Wasserkraftanlage bedarf zudem einer Baubewilligung.
Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW unterstehen der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Konzession und Baubewilligung werden in diesem Fall nacheinander in zwei Stufen erteilt.
Grosse Anlagen mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt benötigen darüber hinaus einen Richtplaneintrag (Massnahmenblatt C_18 des kantonalen Richtplans).
Das AWA ist Ansprechpartner für die:
- Leitung von Konzessions- und Baubewilligungsverfahren
- Aufsicht über den Bau und den Betrieb der Wasserkraftanlagen
- Bewilligung von Unterhaltsmassnahmen an Wasserkraftanlagen
- Verwaltung der Wassernutzungsrechte
Sanierung von Wasserkraftanlagen
Bestehende Wasserkraftanlagen, welche Gewässer wesentlich ökologisch beeinträchtigen, müssen gemäss Gewässerschutzgesetz saniert werden.
- SR 814.20 - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz GSchG)
- SR 814.201 - Gewässerschutzverordnung vom 28. Okotober 1998 (GSchV)
- SR 923.0 – Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF)
Bei den Wasserkraftanlagen betrifft dies Sanierungen der Fischgängigkeit (Fischauf- und -abstieg sowie Fischschutz), des Geschiebehaushalts sowie von künstlichen Änderungen des Wasserflusses (Schwall und Sunk).
- Arbeitshilfe Sanierung Wasserkraftanlagen (admin.ch)
Die zu sanierenden Wasserkraftanlagen sind im Geoportal oder in den strategischen Sanierungsplanungen zur Fischwanderung, zum Geschiebehaushalt und zu Schwall und Sunk erfasst.
Entschädigung
Da es sich bei den Sanierungsmassnahmen um Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte handelt, werden die anfallenden Kosten (Planungs- und Baukosten, Kosten für die Erfolgskontrolle und Entschädigungen für Produktionsausfälle) während maximal 40 Jahre nach Umsetzung vollständig durch den Bund entschädigt.