Nach Eingang einer Beschwerde gibt das Rechtsamt den Beteiligten Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme (Schriftenwechsel). Wenn Vorakten und Stellungnahmen nicht ausreichen, um über die Beschwerde zu entscheiden, wird ein Beweisverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens werden etwa Fachberichte oder Gutachten eingeholt, eine Besichtigung vor Ort durchgeführt (Augenschein) oder Zeugen befragt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens erhalten die Beteiligten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen ("Schlussbemerkungen"). Das Verfahren endet mit einem Entscheid der zuständigen Instanz. Einzelne Fälle können mit einem Vergleich abgeschlossen werden.
Laut Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) muss eine Beschwerde folgende Elemente enthalten:
- die Bezeichnung der Parteien (beschwerdeführende Person, Gemeinde, Regierungsstatthalter, etc.);
- einen Antrag (z.B. "Der Bauabschlag vom ... sei aufzuheben und es sei die Baubewilligung zu erteilen.");
- eine Zusammenfassung des Sachverhaltes;
- eine Begründung, weshalb der angefochtene Entscheid nicht richtig sei;
- die eigenhändige Unterschrift.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts zu erheben.
Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung der Verfügung zu laufen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr der Post übergeben wird; es gilt das Datum des Poststempels. Wird die Beschwerde direkt bei der BVD oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung abgegeben, so gilt das Datum der Eingangsbestätigung. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Gesetzliche Feiertage sind: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten (25. Dezember) und 26. Dezember.
Das Nichteinhalten der Beschwerdefrist hat zur Folge, dass die BVD auf die Beschwerde nicht eintritt (d.h. sie materiell nicht behandelt), womit die Verfügung oder der Entscheid der Vorinstanz rechtskräftig wird.
Beispiele für die Berechnung der Frist:
Zustellung des Bauentscheids am Freitag, den 6. März 2015: Die Frist beginnt am Samstag, 7. März 2015. Die 30-tägige Beschwerdefrist endet somit am Sonntag, den 5. April 2015 um 24.00 Uhr. Weil dies ein Sonntag ist und Montag, der 6. April 2015, ein Feiertag (Ostermontag), verlängert sich die Frist bis Dienstag nach Ostern, d. h. bis zum 7. April 2015, 24:00 Uhr.
Die Dauer des Beschwerdeverfahrens ist sehr verschieden, je nach Komplexität der Sache. Ein Entscheid ist in der Regel frühestens drei Monate nach Eingang der Beschwerde möglich. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt 6 Monate.
Die BVD erhebt Verfahrenskosten. Zieht eine Partei einen Anwalt oder eine Anwältin bei, so entstehen zudem sogenannte Parteikosten (Anwaltskosten). Wer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat diese Kosten in der Regel zu übernehmen. Die Höhe der Kosten hängt vom Aufwand, von der Bedeutung des Geschäftes und von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen ab. Sie können daher nicht im Voraus beziffert werden. Es gelten folgende Grundsätze:
a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr und den Beweiskosten (zum Beispiel Kosten für Gutachten, Amtsberichte, Augenschein). Die Bau- und Verkehrsdirektion erhebt für ein durchschnittliches Beschwerdeverfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 2'200.--. Über die Höhe der Beweiskosten lassen sich keine generellen Aussagen machen. Sie sind abhängig von den erforderlichen Beweismassnahmen. Keine Beweiskosten fallen an, wenn aufgrund der Vorakten entschieden werden kann.
Keine oder reduzierte Verfahrenskosten werden in der Regel dann erhoben, wenn das Beschwerdeverfahren bereits in einem frühen Verfahrensstadium gegenstandslos wird (zum Beispiel durch frühen Beschwerderückzug) und der Verfahrensaufwand daher gering war.
b) Parteikosten sind die Kosten für die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Die Grundsätze dafür sind in der Verordnung vom 11. Mai 2006 über die Parteikosten (Parteikostenverordnung, PKV, BSG 168.811) geregelt. Bei Streitigkeiten ohne bestimmten Streitwert (zum Beispiel Baubeschwerdeverfahren) beträgt die Normalgebühr Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Bei besonders aufwändigen Fällen ist ein Zuschlag von bis zu 200 % zulässig. Dazu kommen die Auslagen (zum Beispiel Telefongebühren, Kopien, Reisekosten).