Aufgrund des hohen Bedarfs an Baurohstoffen besteht ein öffentliches Interesse an einer gesicherten Versorgung im Kanton Bern und in der Schweiz. Die öffentliche Hand ist verpflichtet eine ausreichende Versorgung zu sichern.
Rohstoffe
Im Kanton Bern werden die Rohstoffe Kies, Kalk, Ton und Gips abgebaut. Der Rohstoffabbau steht dabei im Spannungsfeld zu anderen wichtigen Nutzungen, vorab der Grundwassernutzung und der Land- und Forstwirtschaft. Weiter tangierte Interessen sind der Landschafts-, der Natur- und der Bodenschutz. Diese Interessen werden durch die Raumplanung (Amt für Gemeinden und Raumplanung, AGR) im Rahmen der regionalen Richtplanung durch die Planungsregionen aufgezeigt und abgewogen. Abbaustellen bedürfen daher einer Grundlage im regionalen bzw. kantonalen Richtplan und in der Nutzungsplanung der Gemeinde.
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Roger Mégroz
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Bergregal
Das Bergregalgesetz regelt die Nutzung der mineralischen Rohstoffe, der Erdwärme, ohne die Nutzung der Wärme aus dem Grundwasser und der Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds. Der Kanton hat das Regal zur Ausbeutung der mineralischen Rohstoffe und zur Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten (Bergregal). Er kann dieses Recht selber ausüben oder Dritten übertragen.
Mineralische Rohstoffe
Als mineralische Rohstoffe werden Materialien bezeichnet, die sich im Laufe der Erdgeschichte durch geologische Prozesse anreicherten und sich auch nur in geologischen Zeiträumen (Jahrtausenden bis Jahrmillionen) erneuern. Als solche gelten z. B. Salze, Steine und Erden (Kies, Kalk, Mergel, Bausteine), Industrieminerale (z. B. Quarz), Energierohstoffe (Erdöl, Erdgas, Kohle, Uran) und Erze (metallische-mineralische Rohstoffe). Mit Ausnahme von Erdöl und Erdgas sind sie feste mineralische Rohstoffe. Als mineralische Rohstoffe im Sinne des Bergregalgesetzes gelten aber nur die Energierohstoffe, die Erze und die Edelsteine. Steine und Erden werden nicht vom Regalrecht erfasst.
Erdwärme
Gemäss Kantonsverfassung gehört auch die Erdwärme zum Bergregal. Darunter fallen aber nur Anlagen, mit denen eine Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten (tiefer als 500 m) erfolgen soll. Gewöhnliche Erdsonden weisen eine Länge von max. 300 m auf. Der Eingriff in den Untergrund und der Wärmeentzug mittels Erdwärmesonde erfordert eine Gewässerschutzbewilligung.
Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds
Das Nutzungsrecht der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist in die Tiefe begrenzt. Es reicht nicht bis zum Erdmittelpunkt, sondern gemäss Artikel 667 Absatz 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) nur so weit, als ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung des Nutzungsrechts besteht. Der öffentliche Untergrund beginnt somit dort, wo er mangels eines schutzwürdigen Ausübungsinteresses der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht mehr Bestandteil der darüber liegenden Grundstücke ist und daher eigentumsmässig nicht mehr den privatrechtlichen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern gehört. Dieser Untergrund steht unter der Hoheit des Kantons. Nutzt jemand eine öffentliche Sache in einer Art und Weise, die andere dauernd von der Nutzung der Sache ausschliesst, handelt es sich um eine Sondernutzung.
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Oliver Steiner
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