Signale, Wegweiser und Markierungen sind durch gesetzliche und normative Vorgaben stark reglementiert. Daher werden nachfolgend die Zuständigkeiten, Anordnungsvoraussetzungen und –verfahren erläutert. Zudem werden Gesuchsformulare für Wegweiser und die touristische Signalisation zur Verfügung gestellt.
Beschränkungen und Anordnungen für den Strassenverkehr werden durch Signale und Markierungen angezeigt. Sie sind wesentlicher Bestandteil einer Strasse. Für die Planung, die Anbringung und den Unterhalt auf den bernischen Kantonsstrassen ist das Tiefbauamt zuständig.
Es führt für diese Bereiche zudem die Oberaufsicht auf allen öffentlichen Strassen aus. Die Nationalstrassen im Betrieb bilden dabei eine Ausnahme. Hier ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zuständig.
Das Tiefbauamt erteilt Bewilligungen für Betriebswegweiser. Weiter werden Gesamtkonzepte für die touristische Signalisation, Hotelwegweisung und Velo(wander)routen auf allen öffentlichen Strassen (ausser Nationalstrassen) genehmigt.
Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer werden durch die zuständigen Gemeindebehörden verfügt. Für bestimmte Massnahmen ist die Zustimmung des Tiefbauamtes erforderlich.
Signalisation
Signale werden anhand ihrem Charakter in verschiedene Gruppen eingeteilt. Diese werden nachfolgend erläutert. Zudem wird auf weitere Arbeitsmittel zu den jeweiligen Themen verwiesen.
Über das Vorgehen zum Anbringen von Signalen und Markierungen, die zuständigen Behörden, die zu berücksichtigenden Fristen und die anzuwendenden Verfahren informiert die nachstehende Arbeitshilfe.
Gefahrensignalisation
Eine Gefahr auf der Strasse wird nur signalisiert, wenn ortsunkundige Fahrzeugführer sie nicht oder nur zu spät erkennen können. Die Gefahrensignale haben in der Regel eine dreieckige Form, einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund.
Gefahrensignale werden wie folgt aufgestellt:
- innerorts: kurz vor der Gefahrenstelle. Müssen sie mehr als 50 m vorher aufgestellt werden, wird die Entfernung auf beigefügter Distanztafel angegeben;
- ausserorts: 150 - 250 m vor der Gefahrenstelle. Kann diese Regel nicht eingehalten werden, wird die Entfernung auf beigefügter Distanztafel angegeben.
Besteht eine Gefahr nicht punktuell, sondern über eine gewisse Strecke, kann die Länge der Strecke auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» angegeben werden. Auf längeren Strecken werden die Gefahrensignale in angemessenen Abständen wiederholt.
Vorschriftssignalisation
Vorschriftssignale vermitteln Verbote und Gebote und sind in der Regel rund. Verbotssignale haben einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund.
Sind an Vorschriftssignalen Zusatztafeln mit Distanzangaben oder Objektbezeichnungen angebracht, so hat das Vorschriftssignal nur Hinweischarakter und gilt erst ab der auf der Zusatztafel vermerkten Stelle.
Abbildungen Vorschriftssignale (Quelle: Signalisationsverordnung SSV - SR 741.21)
Geoportalkarte «Verkehrsbeschränkungen auf Kantonsstrassen»
Vortrittssignalisation
Die Vortrittssignale zeigen an, dass der Führer anderen Fahrzeugführern den Vortritt gewähren muss oder dass ihm der Vortritt gegenüber anderen Fahrzeugen zusteht. Die Vortrittssignale sind drei-, vier-, achteckig oder rund. Sie sind somit der äusseren Form nach Gefahren-, Vorschrifts- oder Hinweissignale.
An den Vortrittssignalen «Stop» und «Kein Vortritt», welche mehr als 10 m vor einer Verzweigung aufgestellt werden müssen, wird eine Zusatztafel mit der entsprechenden Distanzangabe beigefügt.
Hinweissignalisation
Hinweissignale, die Verhaltensregeln einschliessen, sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund entweder ein weisses Symbol oder ein schwarzes Symbol in einem weissen Innenfeld.
Hinweissignale stehen grundsätzlich direkt an dem Ort, für den oder ab welchem der Hinweis gilt. Sind Vorsignale nötig oder vorgeschrieben, stehen sie, mit beigefügter Distanztafel, wie folgt vor der Strecke, für die der Hinweis gilt:
- innerorts: mindestens 50 m
- ausserorts: mindestens 150 m
Arbeitshilfe Parkierung
Abbildungen Hinweissignale (Quelle: Signalisationsverordnung SSV - SR 741.21)
Touristische Signalisation
Die touristische Signalisation umfasst Hinweis auf touristisch bedeutsame Objekte, namentlich Ziele, die mit den Symbolen 9.01 bis 9.44 der verbindlichen VSS-Norm 640 827c (u. a. Bahnhof, Luftseilbahn, Schwimmbad, Aussichtspunkt-Informationsstelle) angezeigt werden und Kulturstätten von überregionaler Bedeutung. Sie erfolgt mittels Wegweisern, Symboltafeln und Hinweistafeln.
Hinweis
Strassenreklamen, die touristische Hinweise, touristische Symbole, Aufschriften wie «Willkommen», «Auf Wiedersehen» etc. beinhalten, oder in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Aussehen einer touristischen Signalisation ähnlich sind, sind nicht erlaubt. Mehr zu diesem Thema unter:
Wegweisung
Wegweiser zeigen in die Richtung der beschrifteten Ziele. Sie nennen in erster Linie Ortschaften. Wo zweckmässig werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte wie Bahnhof, Zentrum, Spital, Gemeindeverwaltung, etc. angegeben.
Wegweiser mit weisser Schrift auf grünem Grund zeigen den Weg zu Autobahnen oder Autostrassen an. Wegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Hauptstrassen erreicht wird. Wegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Nebenstrassen erreicht wird.
Betriebswegweiser zeigen in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Sie weisen den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind.
Von grosser Bedeutung ist die sogenannte Folgewegweisung. Dies bedeutet, dass eine Zielangabe auf einem Wegweiser durchgehend vom ersten Wegweiser bis zum Ziel konsequent dort signalisiert wird, wo Zweifel über den einzuschlagenden Weg bestehen.
Abbildungen Wegweisung (Quelle: Signalisationsverordnung SSV - SR 741.21)
Den Ablauf und die Gesuchsformulare für Wegweiser zu Betrieben, Parkplätzen oder wichtigen örtlichen Verkehrspunkten finden Sie hier
Markierung
Die Strassenmarkierung muss von den Verkehrsteilnehmenden sofort verstanden werden, eine klare Führung auf der Fahrbahn aufzeigen und ein folgerichtiges Verhalten herbeiführen.
Die offiziellen Strassenmarkierungen nach eidgenössischem Strassenverkehrsrecht müssen zur Erfüllung ihrer Funktion für Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und zur Vermeidung unnötiger Verkehrsstörungen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
- vorgegebene geometrische Abmessungen aufweisen
- farbecht und retroreflektierend, so dass die Markierungen unter allen Beleuchtungsverhältnissen ausreichend erkennbar sind
- ausreichende Rutschfestigkeit
Abbildungen zu Markierungen und Leiteinrichtungen (Quelle: Signalisationsverordnung SSV - SR 741.21)