Das Tiefbauamt (TBA) ist Dreh- und Angelpunkt, wenn es um Strassen im Kanton Bern geht. Es vertritt den Kanton als Eigentümer und Bauherr bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt der rund 2100 km Kantonsstrassen und sorgt für ein sicheres, verträgliches und verfügbares Strassennetz. Dabei richtet sich das TBA nach den gesetzlich definierten Wirkungszielen und den verkehrspolitischen Vorgaben der kantonalen Gesamtmobilitätsstrategie.
In einer Gemeinschaftsaufgabe mit dem Bund stellt das TBA das 1960 beschlossene Nationalstrassennetz fertig. Daneben stellt es im Auftrag des Bundes den betrieblichen Unterhalt von rund 200 km Nationalstrassen sicher und sorgt für ihre hohe Sicherheit und Verfügbarkeit. Ausbau und baulicher Unterhalt der Nationalstrassen liegen seit Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs (NFA) im Jahr 2008 in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).
Das TBA entwickelt die Veloinfrastruktur des Kantons Bern laufend weiter. Dazu leistet es Investitionsbeiträge an kommunale Velorouten mit kantonaler Netzfunktion und plant, baut und unterhält kantonale Velowege. Das Velowegnetz im Kanton Bern umfasst heute rund 1900 Kilometer für den Alltag und rund 1800 km Velowanderrouten für die Freizeit, das Angebot wird laufend weiterentwickelt. Ziel sind sichere und attraktive Veloinfrastrukturen im ganzen Kantonsgebiet. Grundlage für diese Arbeiten bildet der Sachplan Velowegnetz, welcher durch den Regierungsrat verabschiedet wird.
Das Aufgabengebiet des kantonalen Tiefbauamtes umfasst noch weit mehr. Es
- unterstützt und berät die Wasserbauträger bei der Planung, Projektierung und Ausführung von Vorhaben im Gewässerunterhalt und im Wasserbau. Das TBA ist zuständig für die Einholung und Auszahlung von Bundes- und Kantonsbeiträgen, unterstützt die Gemeinden finanziell beim Bau und Unterhalt der See- und Flussuferwege und stellt Konzessionen für Kiesentnahmen aus Gewässern aus.
- setzt die Lärmschutzvorschriften entlang der Kantonstrassen um
- sorgt mit signalisations- und verkehrstechnischen Massnahmen für verkehrssichere Kantonsstrassen
- fördert die kombinierte Mobilität und entwickelt diese weiter. Dazu leistet das TBA Investitionsbeiträge an wichtige Park-and-Ride- sowie Bike-and-Ride-Anlagen
- ist zuständig für den Fussverkehr entlang der Kantonsstrassen und berät die Gemeinden bei der Planung ihres Fusswegnetzes
- sorgt in Zusammenarbeit mit den Berner Wanderwegen für die Signalisation des rund 10 000 km umfassenden Wanderroutennetzes und leistet Investitionsbeiträge an den Neu- und Ausbau von Hauptwanderrouten
- ist für die Überwachung und Durchsetzung von strassenbaupolizeilichen und wasserbaupolizeilichen Vorschriften besorgt und berät Baugesuchsteller sowie Gemeinden.
Das Tiefbauamt des Kantons Bern versteht sich als umfassender Dienstleister für die Öffentlichkeit und richtet sich bei all seinen Aktivitäten nach den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung.
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Organisation
Das Kantonsgebiet ist in vier Oberingenieurkreise (OIK) unterteilt:
OIK I (Oberland)
OIK II (Berner Mittelland)
OIK III (Seeland und Berner Jura)
OIK IV (Emmental und Oberaargau)
Die OIK sind zuständig für die Planung, das Management und die Kontrolle von Projekten im Strassen- und im Wasserbau.
Innerhalb der OIK erfolgt die Überwachung und Instandhaltung der Verkehrsinfrastruktur durch die insgesamt zehn Strasseninspektorate.
Die Gebietseinheit I (GE I) stellt im Leistungsauftrag des Bundes den Betrieb und die Sicherheit der Nationalstrassen für einen grossen Teil des Kantonsgebiets sicher.
Im Dienstleistungszentrum (DLZ) sind neben zentralen Diensten wie Finanzen+Controlling, Rechtsdienst und Managementssysteme auch die einzelnen Fachstellen und Kompetenzzentren des TBA angesiedelt. Ihre Grundlagenarbeit und Expertise sind dem ganzen Amt zugänglich.
Organigramme
Kontakt
Publikationen
Photovoltaikanlagen auf Strasseninfrastrukturen des Kantons Bern
Rechtliche Grundlagen
Kantonales Recht
- Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen
(IVöB 2019; BSG 731.2-1) - Gesetz vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG; BSG 731.2)
- Verordnung vom 17. November 2021 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV; BSG 731.21)
- Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens
(OÖBV; BSG 731.22) - Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)
- Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1)
- Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)
- Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)
- Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz) vom 14. Februar 1989 (WBG; BSG 751.11)
- Wasserbauverordnung vom 15. November 1985 (WBV; BSG 751.111.1)
- Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung vom 22. September 1993 (EV StFV; BSG 820.131)
Bundesrecht
- Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11)
- Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111)
- Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)
- Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704)
- Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz - GSchG; SR 814.20)
- Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GschV; SR 814.201)
- Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz - USG; SR 814.01)
- Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS; SR 451.13)
- Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41)
- Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV; SR 725.116.21)
- Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung - StFV; SR 814.012)