Das Tiefbauamt (TBA) ist Dreh- und Angelpunkt, wenn es um Strassen im Kanton Bern geht. Es vertritt den Kanton als Eigentümer und Bauherr bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt der rund 2100 km Kantonsstrassen und sorgt für ein sicheres, verträgliches und verfügbares Strassennetz. Dabei richtet sich das TBA nach den gesetzlich definierten Wirkungszielen und den verkehrspolitischen Vorgaben der kantonalen Gesamtmobilitätsstrategie. In einer Gemeinschaftsaufgabe mit dem Bund stellt das TBA das 1960 beschlossene Nationalstrassennetz fertig. Es stellt im Auftrag des Bundes den betrieblichen Unterhalt von rund 200 km Nationalstrassen sicher und sorgt für ihre hohe Sicherheit und Verfügbarkeit. Ausbau und baulicher Unterhalt der Nationalstrassen sind seit Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs (NFA) im Jahr 2008 in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).
Das Aufgabengebiet des kantonalen Tiefbauamtes umfasst jedoch weit mehr. Es
- unterstützt und berät die Wasserbauträger bei der Planung, Projektierung und Ausführung von Vorhaben im Gewässerunterhalt und im Wasserbau und ist zuständig für die Einholung und Auszahlung von Bundes- und Kantonsbeiträgen. Es unterstützt die Gemeinden finanziell beim Bau und Unterhalt der See- und Flussuferwege und stellt Konzessionen für Kiesentnahmen aus Gewässern aus.
- setzt die Lärmschutzvorschriften entlang der Kantonstrassen um
- sorgt mit signalisations- und verkehrstechnischen Massnahmen für verkehrssichere Kantonsstrassen
- entwickelt und fördert die kombinierte Mobilität, den Langsamverkehr (Fuss- und Wanderwege, Veloverkehr) sowie das Verkehrsmanagement
- ist für die Überwachung und Durchsetzung von strassenbaupolizeilichen und wasserbaupolizeilichen Vorschriften besorgt und berät Baugesuchsteller sowie Gemeinden.
Das Tiefbauamt des Kantons Bern versteht sich als umfassender Dienstleister für die Öffentlichkeit und richtet sich bei all seinen Aktivitäten nach den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung.
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Publikationen
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Rechtliche Grundlagen
Kantonales Recht
- Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen
(IVöB 2019; BSG 731.2-1) - Gesetz vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG; BSG 731.2)
- Verordnung vom 17. November 2021 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV; BSG 731.21)
- Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens
(OÖBV; BSG 731.22) - Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)
- Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1)
- Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)
- Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)
- Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz) vom 14. Februar 1989 (WBG; BSG 751.11)
- Wasserbauverordnung vom 15. November 1985 (WBV; BSG 751.111.1)
- Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung vom 22. September 1993 (EV StFV; BSG 820.131)
Bundesrecht
- Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11)
- Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111)
- Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)
- Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704)
- Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz - GSchG; SR 814.20)
- Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GschV; SR 814.201)
- Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz - USG; SR 814.01)
- Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS; SR 451.13)
- Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41)
- Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV; SR 725.116.21)
- Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung - StFV; SR 814.012)